ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Die Hoflieferanten Sport Incentive GmbH
– Riviera 76 –
Brunnerstrasse 2
D-80804 München

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Gastronomie im Riviera 76 wird von der Die Hoflieferanten Sport Incentive GmbH (Veranstalter) betrieben. Für sämtliche Veranstaltungen, Restaurantleistungen und Buchungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (=AGB). Sie sind gültig zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Eine Änderung behält sich Die Hoflieferanten Sport Incentive GmbH vor. Es gelten die jeweils auf der Website veröffentlichten AGB. Bei Änderungen muss auf diese nicht weiter hingewiesen werden.

§ 2 Leistungsbeschreibung

Die Hoflieferanten Sport Incentive GmbH ist Betreiber der gesamten Gastronomie im Riviera 76 und umfasst neben der Bewirtung und Selbstbedienung auch das Betreiben einer Kegelbahn (Indoor) und einer Eisstockbahn (Outdoor) sowie das Veranstalten von Events und Festlichkeiten jeder Art, zum Beispiel Sportveranstaltungen, Geburtstage,
Taufen, Firmenevents (Veranstaltungen).

§ 3 Vertragsschluss, Reservierungen

  1. Angebote des Veranstalters sind unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung (z.B. Emails) und in den meisten Fällen mit einer Anzahlung zustande.
  2. Handelt der Besteller für einen Dritten, so hat der Besteller dies unter Angabe des Namens / der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des Dritten schriftlich mitzuteilen.
  3. Soweit durch den Vertragsabschluss ganz oder zum Teil ein Mietverhältnis begründet wird, so ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters ausgeschlossen.
  4. Mitarbeiter des Veranstalters sind zu mündlichen Vertragsabreden, Änderungen dieser
    Geschäftsbedingungen oder sonstiger mündlicher Absprachen nicht befugt. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
  5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als 4 Monate, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, Preisänderungen wegen Steigerung der Einkaufspreise, Lohnkosten oder der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Jede Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren. Erhöht sich der Preis um mehr als 18 Prozent, kann der Besteller ohne weitere Kosten vom Vertrag zurücktreten.
  6. Der Besteller und Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu
    Veranstaltungen mitbringen. Abweichende Vereinbarungen sind mit dem Veranstalter zu treffen.
  7. Der Veranstalter kann aufgrund der zum Zeitpunkt der Veranstaltung vorherrschenden
    Witterungsbedingungen (z.B. bei Frost, Regen, Sturm oder Gewitter) nach eigenem Ermessen die Bestuhlung, Überdachung, Schirme oder die sonstige Planung ändern, sofern die Durchführung der Veranstaltung weiterhin durchführbar bleibt. Der Veranstalter wird dabei auf die Interessen des Bestellers Rücksicht nehmen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. a) Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Anzahlung beträgt mindestens 50 Prozent der vereinbarten Zahlung, sofern die Parteien schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen haben. Der Eingang des vollständigen Betrages beim Veranstalter ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages.
    b) Der Rest der vereinbarten Zahlung zuzüglich eventuell zusätzlich angefallener Kosten ist nach Vorlage der Rechnung sofort am Ende der Veranstaltung fällig.
  2. Die in der Bestellung genannte Mindest-Teilnehmerzahl ist verbindlich und wird der
    Preisberechnung, außer die genannte Teilnehmerzahl wird überschritten, zugrunde gelegt. Erhöht sich die Teilnehmerzahl, muss dies der Besteller spätestens 7 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um die erforderliche Vorbereitung zu ermöglichen. Durch die erhöhte Teilnehmerzahl ist der Preis anzupassen.
  3. Ab 01.00 Uhr fällt immer ein Zuschlag von mindestens 200,00 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Stunde für die Raummiete an.
  4. Ab einer Veranstaltungsgröße von 50 Personen ist ein ausreichender Securityservice zur
    Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, sowie der Exklusivität, falls gewünscht, kostenpflichtig zu buchen, welcher vom Veranstalter zu Verfügung gestellt wird.

§ 5 Stornierung einer Veranstaltung, einer Restaurantleistung, einer Eisstockbahn

Reservierungen von Veranstaltungen, Restaurantleistungen oder der Eisstockbahn sind verbindlich. Der Veranstalter stellt sich auf die Reservierung ein, kalkuliert den Warenbedarf und nimmt entsprechende Bestellungen vor.

§ 5.1 Stornierung einer Veranstaltung

  1. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Im Falle der Stornierung einer Veranstaltung hat der Veranstalter das Recht, eine angemessene Vergütung zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert wurde. Die Höhe der Vergütung ergibt sich wie folgt, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist:
    1. Erfolgt die Stornierung 6 Monate und mehr Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, wird
      ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
    2. Erfolgt die Stornierung im Zeitraum 6 Monate bis 32 Tage vor dem vereinbarten
      Veranstaltungstermin, wird ein Betrag in Höhe von 80 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
    3. Erfolgt die Stornierung 31 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn, wird ein Betrag
      in Höhe von 90 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
    4. Erfolgt die Stornierung ab 5 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn, wird ein Betrag in
      Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
  3. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch auf Zahlung nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  4. Das Recht des Veranstalters weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

§ 5.2 Stornierung einer Restaurantleistung

  1. Bei einer individuellen Tischreservierung bis 10 Personen ohne Speisenvorbestellung ist die Reservierung des Tisches bis 15 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt ohne Meldung einer Verspätung garantiert. Für den Fall, dass eine Verspätung von mehr als 15 Minuten eintritt, ist der Gast verpflichtet, diese Verspätung zumindest fernmündlich zu melden. Andernfalls verliert der Gast die Reservierung vollständig und wir sind berechtigt gegebenenfalls eine Entschädigungszahlung zu erheben (vgl. Ziffer 3).
  2. Reservierungen bis 5 Personen können bis spätestens 1 Stunde vor der reservierten Zeit im Ganzen oder in Teilen kostenfrei storniert werden. Bei Reservierungen ab 6 Personen ist eine kostenfreie Stornierung bis 48 Stunden vor der reservierten Zeit möglich.
  3. Wird die Stornierung nicht zumindest fernmündlich bis zum in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt oder werden die vereinbarten Leistungen des Restaurants ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, behalten wir uns vor, für die nicht in Anspruch genommene Leistung eine pauschale Entschädigung von EUR 50,00 pro Platz (d.h. pro Gast) im Restaurant und EUR 37,00 im  Biergarten/Winterbiergarten/Kegelbahn in Rechnung zu stellen. Als Stornierung gilt auch eine Veränderung des Vertragsumfangs durch verspätete Ankunft oder eine Änderung der Teilnehmerzahl.
  4. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch auf Zahlung nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 
  5. Das Recht des Veranstalters weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

§ 5.3 Reservierung und Stornierung der Kegelbahn und Eisstockbahn

  1. Reservierungen der Kegelbahn/Eisstockbahn sind verbindlich. Die Stornierung der
    Reservierung für die Kegelbahn/ Eisstockbahn ist kostenfrei bis 48 Stunden vor der reservierten Zeit möglich.
  2. Wird die Stornierung nicht bis zum in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt durchgeführt, behalten wir uns vor, für die nicht in Anspruch genommene Leistung eine pauschale Entschädigung von EUR 37,00 pro Eisstockbahn in Rechnung zu stellen.
  3. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch auf Zahlung nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  4. Das Recht des Veranstalters weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Dekorationsmaterial, Musik, Kommunikations-Technik

  1. Die Anbringung von Dekorationsmaterial, sonstigen Gegenständen, Musik und
    Kommunikationstechnik darf nur in Absprache mit dem Veranstalter stattfinden. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass eingebrachte Dekorations- und Arbeitsmaterialien den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein ausreichender feuerpolizeilicher Nachweis eingefordert werden.
  2. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind bis 12 Uhr des Folgetages der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Veranstalter die Entfernung auf Kosten des Kunden vornehmen. Hierfür erhebt der Veranstalter einen Betrag von 150 Euro.
    Für verbliebene Gegenstände im Veranstaltungsraum darf die Gaststätte für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen oder eine erforderliche Entsorgung zu Lasten des Kunden vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume gebracht worden sind. Kerzen müssen auf Unterteller gestellt werden, hier stellt der Veranstalter keine Teller zur Verfügung.
  3. Musik im Innenbereich ist gestattet. Bei der Musiklautstärke ist der Vorgabe der Landeshauptstadt München Folge zu leisten. Zusätzlicher Auf- und Abbau von Licht- und Tontechnik ist bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen. Sämtliche Technik, Licht-, Ton-, Bühnenelemente sind nach Veranstaltungsende abzubauen und sofort abzutransportieren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigung oder Diebstahl. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern und
    jegliches offenes Feuer sind strikt untersagt.
  4. Sämtliche mitgebrachten Gegenstände sind vom Besteller eigenständig zu versichern gegen Diebstahl, Beschädigung oder Ähnliches. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung.
  5. Feuerwerk und Luftballonsteigenlassen müssen beim und durch den Veranstalter genehmigt werden. Dies ist nur in spezieller schriftlicher Absprache mit dem Veranstalter zu tätigen.

§ 7 Haftung

  1. Der Besteller hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige
    Hilfskräfte, Erfüllungsgehilfen sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Besteller, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Der Veranstalter kann den Nachweis
    solcher Versicherungen verlangen.
  2. Der Veranstalter haftet nicht für Garderobe und sonstige Gegenstände des Bestellers.
  3. Der Veranstalter haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, insbesondere beim Abhandenkommen von Kleidungs- und Wertgegenständen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind.
  4. Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die Haftung des Veranstalters für von ihm eingesetzte
    Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter.
  5. Im Falle von einfach verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten
    vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, es sein denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung des Vertragszwecks geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden.
  6. Vom Besteller eingebrachte Gegenstände lagern ausschließlich auf Gefahr des Bestellers in den zugewiesenen Räumen.
  7. Der Veranstalter kann aufgrund der zum Zeitpunkt der Veranstaltung vorherrschenden
    Witterungsbedingungen (z.B. bei Frost, Regen, Sturm oder Gewitter) nach eigenem Ermessen die Bestuhlung, Überdachung, Schirme oder die sonstige Planung ändern, sofern die Durchführung der Veranstaltung weiterhin durchführbar bleibt. Der Veranstalter wird dabei auf die Interessen des Bestellers Rücksicht nehmen.
  8. Der Besteller ist nicht berechtigt, Feuerwerk ohne Genehmigung, Confettikanonen oder ähnliche Partydekorationen benutzen.
  9. Bei starker Verunreinigung wir eine Reinigungsgebühr in Höhe von 350,00 € in Rechnung gestellt.

§ 8 Umsatzgarantie

Der Veranstalter behält sich vor, pro Gast und Reservierung eine Umsatzgarantie (Essen und/oder Getränke) zu erheben. Die Höhe dieser Umsatzgarantie, als auch die organisatorische Abwicklung (beispielsweise Gutscheine oder Rechnungsstellung) wird dem Gast bei der Reservierung schriftlich oder mündlich mitgeteilt.

§ 9 Rücktritt durch den Veranstalter

  1. Bis zum Veranstaltungsbeginn des jeweiligen Events ist der Veranstalter berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt z.B.:
    – dem Veranstalter ist die Durchführung des Erlebnisses wirtschaftlich nicht zumutbar – höhere Gewalt Tritt einer dieser Fälle ein, informiert der Veranstalter den Besteller unverzüglich. Bei Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund der Besteller die an uns bezahlte Vorauszahlung umgehend zurück. Weitergehende Ansprüche gegen den Veranstalter, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz (z.B. Übernachtung oder Reisekosten), sind ausgeschlossen.

§ 10 Sicherheit und Hausrecht

  1. Den Anordnungen des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände hat der Veranstalter das Hausrecht. Störungen der Veranstaltung sind zu unterlassen und auf andere Anwesende ist Rücksicht zu nehmen.
  2. Der Veranstalter behält sich vor, die Personen, die den Verlauf der Veranstaltung stören, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eventuell geleisteter Vorauszahlungen.
  3. Es ist untersagt, Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit in den Veranstaltungsbereich zu nehmen. Besucher mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen wird der Zutritt verwehrt. Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, bleibt dieses für die Dauer der Veranstaltung bestehen. Personen unter Drogeneinfluss kann trotz gültiger Eintrittskarte der Zutritt
    bzw. der weitere Besuch der Veranstaltung verweigert werden. Mitgebrachte Tiere haben – mit Rücksicht auf den Tierschutz – keinen Zutritt zu den Events.
  4. Der Konsum von Cannabis ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

§ 11 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Zahlungsort der Geschäftssitz des Veranstalters (München). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Haben Sie keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder sind Sie Kaufmann oder haben Sie Ihren festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Veranstalters.

§ 12 Nebenabreden

a) Mitarbeiter des Veranstalters sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt.
b) Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen insoweit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter bzw. seines Vertretungsberechtigten.

§ 13 Datenschutz und Datenverarbeitung

Der Veranstalter bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Die Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung der Bestellung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist. 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken. Die Hoflieferanten Sport Incentive GmbH, November 2025

DEGUSTATIONSMENÜ

KÜRBISSUPPE
Paprikacroutons | karamellisierter Ziegenkäse
Grauburgunder, vondermark*walter, Baden
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FRISCHE TAGLIATELLE
Schwarzer Trüffel | Parmesanschale
Merlot du Soleil Réserve, Paul Bergeron, Languedoc
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TAGLIATA VOM RIND
Bratkartoffeln | Provencekräuter | Pfifferlinge | Parmiggiano | Jus
Valpolicella Ripasso Superiore, Tenuta Lena di Mezzo, Monte del Frá
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KROKANTPARFAIT
Sauce je nach Küchenchef’s Laune
Crémant de Limoux Rosé, Domaine J. Laurens, Languedoc-Roussillon

4-Gänge-Menü inklusive 1 Flasche Wasser und Kaffee zu 79 Euro p.P.
Optionale Weinbegleitung bei 0,1l pro Glas zu 25 Euro p.P.
Bei 0,2l pro Glas bei den Weinen und 0,1l bei Crémant zu 39 Euro p.P

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